Kreis Unna (NRW) – (PK) Milch, Erdnüsse, Soja oder Weizenmehl – zahlreiche Stoffe in Lebensmittel können Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Ab dem 13. Dezember gelten unter anderem striktere Vorschriften für die Kennzeichnung allergener Stoffe.
„Das hilft nicht nur mehr als zwei Millionen Lebensmittelallergikern, die es nach Schätzungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung hierzulande gibt, sondern auch vielen anderen Menschen mit Lebensmittelunverträglichkeiten“, sagt die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Sachgebietsleiterin des Kreises, Dr. Anja Dirksen.
Mit der neuen Verordnung werden die Kennzeichnungspflichten in allen EU-Mitgliedsländern einheitlich geregelt. Unter anderem müssen folgende 14 Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden:
Glutenhaltiges Getreide
Krebstiere
Eier
Fische
Erdnüsse
Sojabohnen
Milch
Schalenfrüchte wie Nüsse und Mandeln
Sellerie
Senf
Sesamsamen
Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter)
Lupinen
Weichtiere
Auch beim Bäcker, an der Eisdiele oder im Hofladen erhalten Allergiker mehr Hilfestellung. Denn der Hinweis auf allergene Inhaltstoffe muss auch bei loser Ware gemacht werden. Eine mündliche Information durch geschultes Personal reicht aus, wenn sie sich auf schriftliche Hinweise stützt, die der Kunde auch in den Verkaufsräumen erhalten kann.
Doch nicht nur Allergiker profitieren von der Neuregelung, sondern alle Verbraucher. So gibt die Lebensmittel-Informationsverordnung beispielsweise eine Mindestschriftgröße auf Verpackungen vor. Auch durch Lebensmittelimitate sollen Kunden nicht mehr so schnell in die Irre geführt werden können.
So muss auf Analogkäse, Klebeschinken und Surimi besonders hingewiesen werden. „Der Hinweis, dass Analogkäse aus Pflanzenfett und Stärke hergestellt ist, steht künftig auf der Verpackung – und zwar in unmittelbarer Nähe des Produktnamens“, erläutert Dr. Anja Dirksen.
Wichtig für ehrenamtliche Kuchenbäcker: „Sie müssen keine Auflagen fürchten“, betont Dr. Anja Dirksen. Für den gelegentlichen Verkauf durch Privatpersonen etwa beim Kuchenbasar in Vereinen, bei Kirchenfesten für Schulen oder Kindergärten gilt die Lebensmittelkennzeichnungspflicht nicht.
Weitere Neuerungen, mehr Informationen und ein Merkblatt finden sich auf der Internetseite www.kreis-unna.de, Suchbegriff: Neue Kennzeichnungsvorschriften
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