Geisenheim am Rhein – Im Jahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Die Hochschulstadt Geisenheim sucht hierzu Frauen und Männer, die am Amtsgericht Wiesbaden sowie am Landgericht Wiesbaden als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Stadtverordnetenversammlung und der Jugendhilfeausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises schlagen jeweils doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Anschließend wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht aus diesen Vorschlägen in der zweiten Jahreshälfte 2018 die Haupt- und Hilfsschöffen.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Geisenheim wohnen und am 1.1.2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Interessenten bewerben sich bis zum 30. März 2018 beim Magistrat der Hochschulstadt Geisenheim, Rüdesheimer Straße 48, 65366 Geisenheim. Ein Formular kann von der Internetseite www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Oliver Mathias: 06722-701136, oliver.mathias@geisenheim.de
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Stadt Geisenheim