Geisenheim am Rhein – Die Hochschulstadt Geisenheim informiert, dass Abwassergebühren für das Niederschlagswasser, das von befestigten Flächen des Grundstückes in die Abwasseranlage fließt, erhoben wird.
Die Grundstückseigentümer werden daher gebeten, zu überprüfen, ob die gemeldeten Flächen von denen Niederschlagswasser in die Abwasseranlage abfließen noch mit den tatsächlich befestigten Flächen des Grundstücks übereinstimmen. Gebührenmaßstab ist die Quadratmeteranzahl der befestigten Fläche unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit.
Im Zuge der Einführung der gesplittet Abwassergebühr von Schmutz- und Niederschlagswasser wurden von allen Grundstücken „Erklärungen über bebaute und künstlich befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird“ abgegeben. Jedoch sind diese meist veraltet und stammen aus dem Jahr 1995 obwohl die Pflicht besteht, jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksfläche unverzüglich bei der Stadt bekanntzugeben.
Des Weiteren ist im Stadtbild zu erkennen, dass auf vielen Grundstücken aus den Vorgärten Stellplätze gemacht wurden, zusätzliche Carports errichtet oder Terrassenanlagen erweitert wurden.
Unter https://www.geisenheim.de/Startseite/Buergerservice/Stadtwerke/Abwasserbeseitigung/K143.htm
finden Grundstückseigentümer das „Formular Niederschlagwasser“ mit dem die aktuellen Flächen gemeldet werden können.
Die Stadtverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Bekanntmachungspflicht eine Ordnungswidrigkeit begangen wird, die mit einem Bußgeld von 5 bis 50.000,- € geahndet werden kann.
Die aktuell gemeldeten Flächen findet man zum Beispiel im Steuerbescheid unter „Festsetzung Niederschlagswassergebühr“, oder in der letzten „Erklärung über bebaute und künstlich befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird“.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der Stadtwerke Geisenheim (Herr Hardt, Tel: 06722 701 167, oder Herr Quasten, Tel.: 06722 701 156) gerne zur Verfügung.
Die Hochschulstadt Geisenheim weist an dieser Stelle ebenfalls darauf hin, dass die Ableitung von Niederschlagswasser von dem eigenen Grundstück auf benachbarte Grundstücke verboten ist.
An der Grundstücksgrenze sind daher Entwässerungsrinnen oder Abläufe anzuordnen um das Abfließen von Niederschlagswasser auf öffentlichen Gehweg zu verhindern.
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Stadt Geisenheim